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KI-VerordnungArtikel 86Automatisierte EntscheidungenEuGHDSGVODACH

Der zurückgenommene Fall: Wie die erste Vorlage zur KI-Verordnung den EuGH erreichte — und ohne Antwort wieder verließ

Ein bulgarischer Verbraucher wollte wissen, was ihm das Recht auf Erläuterung aus der KI-Verordnung tatsächlich gibt. Bevor der Gerichtshof antworten konnte, nahm das klagende Unternehmen seine eigene Klage zurück. Das vorlegende Gericht sprach von einem möglichen Rechtsmissbrauch; der Gerichtshof kam zur Sachfrage nicht. Was der Fall Yettel Bulgaria darüber verrät, wie Artikel 86 durchgesetzt wird — und wie nicht.

DS
Dr. Sait Yalazay
CISO | CISM | CIPP | AAISM | LA 27001, 27701, 22301, 42001
Founder | Architect of Automated Compliance Systems for NIS2, GDPR, ISMS, BCM, DORA, Tisax & AI Act

Veröffentlicht am 1. August 2026

Ein Mann in Sofia zahlte seine Mobilfunkrechnung nicht mehr. Sein Mobilfunkanbieter verklagte ihn. Im Verlauf dieses gewöhnlichen Verbraucherrechtsstreits warf sein Fall eine Frage auf, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zuvor noch nie vorgelegt worden war: Gibt die KI-Verordnung einem Verbraucher das Recht zu erfahren, wie der Algorithmus arbeitet, der seine Rechnung erzeugt hat? Am 25. November 2024 legte das Rayongericht Sofia (Sofiyski rayonen sad) diese Frage — und sechzehn weitere — dem Gerichtshof vor1. Es wurde vielfach als das erste Ersuchen diskutiert, das die materiellen Vorschriften der KI-Verordnung vor den Gerichtshof brachte1. Am 3. Juni 2026 wurde es abgeschlossen, ohne dass eine einzige dieser Fragen beantwortet worden wäre — litige au principal devenu sans objet, non-lieu à statuer2.

Der Grund für diesen Abschluss verdient die eigentliche Aufmerksamkeit. Das Ausgangsverfahren erledigte sich nicht von selbst. Nach Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens nahm der Mobilfunkanbieter seine eigene Klage gegen den Verbraucher zurück3. Das vorlegende Gericht sprach offen aus, wonach es aussah: nach einem möglichen Rechtsmissbrauch, darauf gerichtet, den Gerichtshof an einer Entscheidung darüber zu hindern, ob die Abrechnungspraxis des Unternehmens unionsrechtskonform ist4.

Kernpunkte

  • Der erste Fall zur KI-Verordnung endete aus prozessualen, nicht aus materiellen Gründen. C-806/24 fragte, ob Artikel 86 Abs. 1 einem Verbraucher ein Recht auf Erläuterung einer automatisiert erzeugten Rechnung gibt und ob ein Gericht die Black-Box-Daten, den Quellcode und den Algorithmus verlangen darf5. Nichts davon wurde beantwortet2.
  • Die Klägerin nahm ihre Klage nach Zustellung des Ersuchens zurück. Der Präsident des Gerichtshofs setzte C-806/24 am 5. Mai 2025 aus; das vorlegende Gericht erklärte, die Rücknahme könne einen Rechtsmissbrauch darstellen, der darauf ziele, eine Antwort zu vermeiden3, 4.
  • Ein zweites Ersuchen wurde als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. In Yettel Bulgaria II (C-502/25, Beschluss vom 18. Dezember 2025) stellte der Gerichtshof fest, dass die Nützlichkeit einer Antwort für zahlreiche Parallelverfahren für die Zulässigkeit ohne Bedeutung ist6.
  • Artikel 86 ist am 2. August 2026 anwendbar geworden — in eine unklare Lage hinein. Der Omnibus hat Artikel 86 nicht ausdrücklich verschoben, wohl aber die Anhang-III-Pflichten auf den 2. Dezember 2027. Offen bleibt, wie viel Artikel 86 in der Zwischenzeit greifen kann7.
  • Der heute durchsetzbare Weg ist die DSGVO, nicht die KI-Verordnung. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO gilt seit 2018, und der Gerichtshof hat bereits entschieden, was „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ bedeutet und wie mit dem Einwand des Geschäftsgeheimnisses umzugehen ist8.

Was das bulgarische Gericht tatsächlich gefragt hat

Der Sachverhalt ist alltäglich — und genau deshalb bedeutsam. Yettel Bulgaria verklagte einen Kunden auf ausstehende Grundgebühren, auf Entgelte für Nutzung außerhalb des Tarifpakets und auf eine Vertragsstrafe, die nach dem regulären Monatsentgelt berechnet wurde und nicht nach dem vergünstigten Entgelt, das die Parteien vereinbart hatten. Die Rechnungsstellung lief automatisiert über ein internes System. Im Verfahren untersuchte ein Sachverständiger dieses System und fand Abweichungen bei der Zählung von Gesprächen und Datenvolumina — offenbar nicht offengelegte Rundungsregeln und Einheitenumrechnungen. Der Verbraucher trug vor, über Parameter, Logik und Zweck dieser Berechnungen nie informiert worden zu sein1.

Daraus formte das vorlegende Gericht siebzehn Fragen. Drei tragen das Gewicht.

Frage 1 lautet, ob Art. 86 Abs. 1 der KI-Verordnung bedeutet, dass ein Verbraucher vom Unternehmer verlangen kann, offenzulegen, wie und mit Hilfe welcher Elemente und Parameter die automatisiert erzeugten Rechnungen zustande kamen — und, gelesen in Verbindung mit Artikel 38 der Grundrechtecharta, welcher Algorithmus sie berechnet. Sie schließt mit der schärfsten Formulierung von allen: Ist Art. 86 Abs. 1 überhaupt auf Verbraucherverträge anwendbar?5

Frage 4 geht weiter, als es jedem Betreiber lieb sein dürfte. Erlaubt Art. 86 Abs. 1 — gelesen mit Artikel 47 und Artikel 38 der Grundrechtecharta und dem Effektivitätsgrundsatz — dem Gericht, vom Unternehmer „die Black-Box-Daten, den Quellcode und den Algorithmus“ zu verlangen, die die Art und Weise betreffen, in der im Rahmen des Verbrauchervertrags automatisierte Entscheidungen getroffen werden?5

Frage 5 will wissen, ob eine solche automatisierte Entscheidung der Überprüfung durch einen Menschen unterliegt — konkret: durch einen Richter in einem realen Gerichtsverfahren5.

Die Formulierungen kann man beiseitelassen. Worauf der bulgarische Richter zusteuerte, ist die Frage, der jeder Datenschutzbeauftragte und jeder CISO irgendwann begegnet: Wenn ein System eine Zahl erzeugt, die jemanden Geld kostet, wie weit muss die Maschine geöffnet werden — und wer darf hineinsehen?

Artikel 86: ein Recht mit engem Tor

Es lohnt sich, genau zu benennen, was Artikel 86 verspricht — und was nicht. Denn er wird regelmäßig größer verkauft, als er ist.

Artikel 86 gibt Personen, die von einer Entscheidung betroffen sind, das Recht, vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung zu erhalten. Das Tor ist jedoch eng. Es gilt nur für Entscheidungen, die auf der Grundlage der Ausgaben eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems getroffen werden — mit Ausnahme der in Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Systeme —, die rechtliche Auswirkungen haben oder die Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, und zwar in einer Weise, die sie als nachteilig für ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte ansieht. Zudem gilt es nur, soweit das Recht nicht anderweitig im Unionsrecht festgelegt ist9.

Daraus folgen drei Konsequenzen — und sie erklären, warum die Yettel-Fragen von Anfang an schwierig waren.

Erstens ist ein automatisiertes Abrechnungssystem nicht ohne Weiteres ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III. Nichts in Anhang III erfasst die Telekommunikationsabrechnung. Die Prämisse des vorlegenden Gerichts — dass Artikel 86 gewöhnliche Verbraucherverträge erfasst — war selbst eine der Fragen, und zwar diejenige, die am ehesten mit „nein“ beantwortet worden wäre.

Zweitens ist das Recht ein Recht auf Erläuterung, nicht auf das Artefakt. Der Wortlaut spricht von einer Erläuterung „zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung“. Das ist ein erheblicher Abstand zum Quellcode. Frage 4 forderte den Gerichtshof auf, diesen Abstand über Artikel 47 der Grundrechtecharta zu überbrücken — ein ernstzunehmendes Argument, und genau die Art von Argument, die nur ein Urteil klären kann.

Drittens, und am einfachsten: Am 25. November 2024, als das Ersuchen einging, war Artikel 86 noch nicht anwendbar. Nach dem ursprünglichen Zeitplan des Artikels 113 sollte er ab dem 2. August 2026 gelten10. Ein vorlegendes Gericht darf nach einer in Kraft getretenen, aber noch nicht anwendbaren Vorschrift fragen; ob der Gerichtshof sich darauf einlässt, ist eine andere Frage.

Wie der Fall endete — und der zweite Versuch

Nachdem das Ersuchen den Mitgliedstaaten und Organen zugestellt worden war, erklärte Yettel die Rücknahme seiner Klage auf Feststellung des Bestehens der Forderung. Mit Entscheidung vom 5. Mai 2025 setzte der Präsident des Gerichtshofs das Verfahren in der Rechtssache C-806/24 aus3.

Das Gericht in Sofia nahm dies nicht hin. Es legte ein zweites Ersuchen vor — eingetragen als C-502/25, Yettel Bulgaria II —, ausdrücklich dazu bestimmt, das erste zu ergänzen. Darin hielt das Gericht fest, die Rücknahme sei damit begründet worden, dass sich die Weiterverfolgung wegen der zusätzlichen Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr lohne, und stellte dem seine eigene Lesart entgegen: Die Rücknahme könne einen Rechtsmissbrauch darstellen, getragen von Yettels Wunsch, das Ausgangsverfahren zu beenden, damit die in C-806/24 gestellten Fragen unbeantwortet blieben — Fragen, die klären sollten, ob die Abrechnungspraxis des Unternehmens gegen Unionsrecht verstößt. Das Gericht ergänzte, die Antwort des Gerichtshofs gelte gleichermaßen für alle übrigen Verfahren, an denen Yettel beteiligt ist und die jedes Jahr in sehr großer Zahl bei dem vorlegenden Gericht anhängig gemacht werden4.

Am 18. Dezember 2025 wies der Gerichtshof das zweite Ersuchen als offensichtlich unzulässig zurück, gestützt auf Art. 53 Abs. 2 und Artikel 94 der Verfahrensordnung: Der Vorlagebeschluss lege weder die Gründe für die Erforderlichkeit einer Antwort noch den Zusammenhang zwischen den herangezogenen Unionsvorschriften und dem anwendbaren nationalen Recht hinreichend dar6. Zur Sache blieb der Gerichtshof knapp. Dass seine Antwort in anderen gleichartigen Verfahren erheblich sein könnte, sei für die Zulässigkeit des vorliegenden Ersuchens „ohne Bedeutung“; die Existenz weiterer nationaler Verfahren, in denen eine Antwort nützlich wäre, könne es nicht rechtfertigen, dass der Gerichtshof zusätzliche Fragen im selben Ausgangsverfahren beantworte6. Er fügte hinzu, dem vorlegenden Gericht bleibe unbenommen, ein neues Ersuchen mit allen erforderlichen Angaben vorzulegen6.

Am 3. Juni 2026 wurde dann auch C-806/24 selbst erledigt, nachdem das Ausgangsverfahren weggefallen war. Ohne Entscheidung in der Sache2.

Was daraus für Sie folgt

Es liegt nahe, dies als Geschichte über ein Telekommunikationsunternehmen zu lesen. Besser liest man sie als Geschichte über eine Durchsetzungsarchitektur.

Artikel 86 hat keinen eigenen aufsichtsrechtlichen Unterbau. Er ist ein Recht, das eine Einzelperson gegenüber einem Betreiber geltend macht — in der Praxis innerhalb eines privaten Rechtsstreits, den sie meist nicht selbst begonnen hat. Die KI-Verordnung sieht in Artikel 85 zwar einen Beschwerdeweg vor: Jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, kann bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen11. Dieser Weg ist wichtig — doch er setzt eine bereits anwendbare Pflicht voraus, und ihm fehlt die institutionelle Tiefe, die eine Datenschutzaufsichtsbehörde in acht Jahren aufgebaut hat. Wo ein Recht davon abhängt, dass ein einzelner Verbraucherrechtsstreit Luxemburg erreicht, kann die Gegenseite den Rechtsstreit zum Preis einer unbezahlten Mobilfunkrechnung beenden. Das ist keine Hypothese; es ist das, was die Akten hier zeigen.

Und der Boden unter dem Recht hat sich verschoben. Artikel 86 gilt seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, hat Artikel 86 nicht ausdrücklich verschoben; verschoben wurde das eigenständige Anhang-III-Hochrisikoregime, vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 20277. Da Artikel 86 nur greift, wenn eine Entscheidung auf der Ausgabe eines Anhang-III-Hochrisikosystems beruht, wird ein Recht, das nun formal scharfgeschaltet ist, in der Praxis für weitere sechzehn Monate kaum etwas vorfinden, woran es anknüpfen könnte. Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften, keine ausdrückliche Änderung des Zeitplans — aber es ist die Schlussfolgerung, mit der ein Compliance-Programm planen muss. Die Gegenauffassung — dass Artikel 86 ab dem 2. August 2026 jede Entscheidung erfasst, die auf einem System aus einer Anhang-III-Kategorie beruht, Verschiebung hin oder her — bleibt vertretbar, solange der geänderte Artikel 113 nicht gerichtlich ausgelegt ist; wer ein System aus einer Anhang-III-Kategorie betreibt, sollte das Recht nicht als ruhend behandeln. In beiden Fällen gilt: Wer auf gerichtliche Klarheit zur Erklärbarkeit nach der KI-Verordnung wartet, sollte sich auf eine lange Wartezeit einstellen.

Durchsetzbar ist derweil das Recht, das Sie ohnehin schon haben. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO gibt der betroffenen Person Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik automatisierter Entscheidungsfindung — und anders als zu Artikel 86 liegt zu ihm bereits Rechtsprechung vor. In Dun & Bradstreet entschied der Gerichtshof, dass der Verantwortliche das tatsächlich angewandte Verfahren und die tatsächlich angewandten Grundsätze präzise, transparent und verständlich erläutern muss, dass die Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel oder einer detaillierten Beschreibung sämtlicher Schritte die Pflicht nicht erfüllt, und dass bei Berufung auf ein Geschäftsgeheimnis die geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zur Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzulegen sind — statt sie schlicht zurückzuhalten8. Das ist eine funktionierende Antwort auf jene Geschäftsgeheimnis-Frage, die das bulgarische Gericht unter der KI-Verordnung noch stellte.

Die praktische Anweisung für einen Betreiber im DACH-Raum lautet daher nicht „abwarten“. Bauen Sie die Erläuterung jetzt — in einer Form, die heute Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO genügt und die Artikel 86 genügen wird, wenn er greift: was das System in der Entscheidung tut, welche Eingaben es verwendet hat, welche Grundsätze es angewandt hat, formuliert so, dass eine betroffene Person es versteht. Und dokumentieren Sie die Begründung überall dort, wo Sie unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse nicht weiter gehen — denn genau diese Begründung wird ein Gericht in seine Abwägung einstellen. Wer dieses Dokument für die eigenen automatisierten Prozesse nicht vorlegen kann, dem hat die Verschiebung nicht geholfen; sie hat nur den Tag hinausgeschoben, an dem er es merkt.

Das Recht auf Erläuterung ist nur so stark wie das Verfahren, das es trägt. In Yettel Bulgaria überlebte das Verfahren die Begegnung mit einer Klägerin nicht, die lieber unbeantwortet blieb.

Der nächste Kandidat ist bereits anhängig. In Rowicz (C-159/25) fragt eine polnische Vorlage, ob ein Gericht als unabhängig und unparteiisch gelten kann, wenn der Algorithmus, der Verfahren nach dem Zufallsprinzip auf Richter verteilt, nicht überprüfbar ist — weder sein Quellcode noch eine Möglichkeit, seine Funktionsweise oder seine Anfälligkeit für Fehler und Manipulation zu verifizieren —, unter Berufung auf Erwägungsgrund 61 der KI-Verordnung und Artikel 47 der Grundrechtecharta12. Dort steht das Gerichtssystem selbst zur Debatte, nicht die Rechnung eines einzelnen Unternehmens — ein Fall, der sich schwerer verschwinden lässt.

Welche Ihrer automatisierten Entscheidungen könnten Sie der Person erklären, die davon betroffen ist — nicht in Code, sondern in einem Absatz, den sie akzeptieren würde?


  1. Rechtssache C-806/24, YETTEL BULGARIA EAD/FB, Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), eingereicht am 25. November 2024, ABl. C/2025/1080 vom 24. Februar 2025: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/1080/oj/eng . Sachverhalt, Sachverständigenfeststellungen zu nicht offengelegten Rundungsregeln und Einheitenumrechnungen sowie die siebzehn Fragen sind zusammengefasst in der Rechtsprechungsdatenbank JuLIA (JuLIA-Projekt, gefördert aus dem Justizprogramm der EU; Fallanalyse von Tommaso De Mari, Universität Trient): https://www.julia-project.eu/database/case-law/294 . Zur Einordnung als erstes Vorabentscheidungsersuchen zur KI-Verordnung: Diese Beschreibung kursiert in der Fachkommentierung, beruht aber nicht auf einer amtlichen Feststellung des Gerichtshofs, und sorgfältige Kommentatoren beanspruchen keinen Vorrang. Covington beschreibt es schlicht als „a request for a preliminary ruling to the CJEU relating to the provisions on automated decision-making (‘ADM’) under the AI Act“ — CJEU Receives Questions on the AI Act Relating to Automated Decision Making, 24. Februar 2025: https://www.insideglobaltech.com/2025/02/24/cjeu-receives-questions-on-the-ai-act-relating-to-automated-decision-making/ . „Erstes“ ist daher als Rezeption zu lesen, nicht als gesicherte Tatsache. 2 3

  2. Beschluss vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache C-806/24, mit dem die Rechtssache erledigt wurde, ohne dass die Vorlagefragen inhaltlich beantwortet worden wären: Renvoi préjudiciel – Litige au principal devenu sans objet – Non-lieu à statuer (Vorabentscheidungsersuchen — Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden — Erledigung der Hauptsache). Verfahrensdokumentation: dejure.org, EuGH, 03.06.2026 – C-806/24: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=03.06.2026&Aktenzeichen=C-806/24 ; Gerichtshof der Europäischen Union, Verfahrensdokumentation: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-806/24 2 3

  3. Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2025, YETTEL BULGARIA II, C-502/25, ECLI:EU:C:2025:1024, Rn. 9–11: Nach Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-806/24 reichte Yettel beim vorlegenden Gericht eine Erklärung über die Rücknahme („désistement“) seiner Klage auf Feststellung des Bestehens der Forderung ein; mit Entscheidung vom 5. Mai 2025 ordnete der Präsident des Gerichtshofs die Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache C-806/24 an. Text und Verfahrensdokumentation: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=18.12.2025&Aktenzeichen=C-502/25 2 3

  4. YETTEL BULGARIA II, C-502/25 (Fn. 3), Rn. 13–14, 16 (nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen; eine deutsche Fassung des Beschlusses liegt nicht vor). Rn. 13 hält fest, die Klagerücknahme sei damit begründet worden, dass das Verfahren wegen der zusätzlich anfallenden Kosten zu kostspielig geworden sei. Rn. 14 gibt die eigene Auffassung des vorlegenden Gerichts wieder, die Rücknahme könne einen Rechtsmissbrauch darstellen, der auf Yettels Willen beruhe, das Ausgangsverfahren zu beenden, um zu vermeiden, dass die in der Rechtssache C-806/24 gestellten Vorlagefragen — die klären sollten, ob seine Praxis der Abrechnung von Telekommunikationsdiensten unionsrechtswidrig ist — beantwortet werden. Der Konjunktiv ist die Wiedergabe eines Vorbringens des vorlegenden Gerichts, keine Feststellung eines der beiden Gerichte. Rn. 16: Ferner werde die Antwort des Gerichtshofs auch für alle übrigen Verfahren gelten, an denen Yettel beteiligt ist und die jährlich in sehr großer Zahl bei dem vorlegenden Gericht anhängig gemacht werden. 2 3

  5. Fragen 1, 4 und 5 des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-806/24 (Fn. 1). Frage 4 lautet, ob Artikel 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, gelesen in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit dem in Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG und in Artikel 5 der Richtlinie 2011/83/EU verankerten Effektivitätsgrundsatz, dahin auszulegen ist, dass er es dem Gericht erlaubt, vom Unternehmer „die Black-Box-Daten, den Quellcode und den Algorithmus“ zu verlangen, die die Art und Weise betreffen, in der im Rahmen des Verbrauchervertrags automatisierte Entscheidungen getroffen werden. Vollständiger Fragenkatalog: https://www.julia-project.eu/database/case-law/294 2 3 4

  6. YETTEL BULGARIA II, C-502/25 (Fn. 3), nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen. Das Ersuchen wurde nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen; Artikel 94 ist die Vorschrift, die die Inhaltsanforderungen an einen Vorlagebeschluss regelt und der das Ersuchen nicht genügte — die Gründe für die Erforderlichkeit einer Antwort sowie der Zusammenhang zwischen den auslegungsbedürftigen Unionsvorschriften und dem anwendbaren nationalen Recht. Rn. 40: Der Umstand, dass die Antwort des Gerichtshofs in der Rechtssache C-806/24 in anderen gleichartigen Verfahren erheblich sein könnte, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Ersuchens ohne Bedeutung („est sans incidence“); die Existenz weiterer nationaler Verfahren, in denen eine Antwort nützlich sein könnte, kann es nicht rechtfertigen, dass der Gerichtshof zusätzliche Fragen im selben Ausgangsverfahren beantwortet (unter Verweis auf Beschluss vom 4. September 2025, ClaimCompass II, C-19/25, EU:C:2025:681, Rn. 32). Rn. 42: Dem vorlegenden Gericht bleibt die Möglichkeit, ein neues Vorabentscheidungsersuchen mit allen für eine Entscheidung erforderlichen Angaben vorzulegen (unter Verweis auf Urteil vom 11. September 2019, Călin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 41). 2 3 4

  7. Digital Omnibus zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und seit dem 27. Juli 2026 in Kraft: eigenständige Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben; produktgebundene Hochrisiko-Pflichten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Amtsblatt-Text: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj/eng ; Lewis Silkin, The Digital Omnibus on AI enters into force today, 27. Juli 2026: https://www.lewissilkin.com/insights/2026/07/27/the-digital-omnibus-on-ai-enters-into-force-today-102nedo . Weder der Omnibus noch die vorliegenden Kanzleianalysen stellen fest, dass Artikel 86 oder Kapitel IX Abschnitt 4 selbst verschoben worden wäre; Artikel 86 knüpft an die Einstufung nach Anhang III an, nicht an den Zeitpunkt, zu dem die Anhang-III-Pflichten greifen. Die Aussage im Text — dass Artikel 86 praktisch wenig vorfinden wird, woran er anknüpfen kann, bis das Anhang-III-Regime gilt — ist daher eine Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften und keine ausdrückliche Änderung des Zeitplans; die Gegenauffassung ist vertretbar. Wer sich hierauf stützt, sollte den geänderten Artikel 113 im verfügenden Amtsblatt-Text der Verordnung (EU) 2026/1744 unmittelbar prüfen: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj/eng . Gegenprüfung: Freshfields, EU AI Act unpacked #34: The final Digital Omnibus on AI: https://www.freshfields.com/en/our-thinking/blogs/technology-quotient/eu-ai-act-unpacked-34-the-final-digital-omnibus-on-ai-key-amendments-to-the-a-102nber . Siehe auch unsere Analyse: /de/gpai-enforcement-countdown 2

  8. Urteil vom 27. Februar 2025, Dun & Bradstreet Austria, C-203/22, ECLI:EU:C:2025:117: Zu Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO muss der Verantwortliche das tatsächlich angewandte Verfahren und die tatsächlich angewandten Grundsätze präzise, transparent und verständlich erläutern; die Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel wie eines Algorithmus oder einer detaillierten Beschreibung sämtlicher Schritte der automatisierten Entscheidungsfindung stellt keine hinreichend präzise und verständliche Erläuterung dar; werden Geschäftsgeheimnisse — eigene des Verantwortlichen oder solche Dritter — oder Daten Dritter geltend gemacht, sind die als geschützt bezeichneten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht vorzulegen, die die widerstreitenden Interessen abwägen; ein schlichtes Zurückhalten genügt nicht. Siehe auch Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Scoring), C-634/21, ECLI:EU:C:2023:957. Analyse: Dan Cooper, Anna Sophia Oberschelp de Meneses, Sam Jungyun Choi und David Brazil (Covington), EU AI Act and GDPR: Tracing CJEU case law on automated processing and decision-making, Privacy Laws & Business International Report, Oktober 2025: https://www.cov.com/-/media/files/corporate/publications/2025/10/eu-ai-act-and-gdpr-tracing-cjeu-case-law-on-automated-processing-and-decision-making.pdf 2

  9. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 86 — Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall: Personen, die von einer Entscheidung betroffen sind, die der Betreiber auf der Grundlage der Ausgaben eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems (mit Ausnahme der in Nummer 2 des genannten Anhangs aufgeführten Systeme) getroffen hat und die rechtliche Auswirkungen hat oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, und zwar in einer Weise, die sie als nachteilig für ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte ansehen, haben das Recht, vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung zu erhalten; das Recht gilt nur, soweit es nicht anderweitig im Unionsrecht festgelegt ist (Art. 86 Abs. 3). Deutscher Wortlaut: https://verordnung-ki.de/Artikel/86 AI Act Service Desk der Europäischen Kommission: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-86 ; konsolidierter Text: https://artificialintelligenceact.eu/article/86/

  10. Nach dem ursprünglichen Zeitplan des Artikels 113 sollte Artikel 86 ab dem 2. August 2026 gelten — also mehr als zwanzig Monate nach Eingang des Ersuchens in der Rechtssache C-806/24 am 25. November 2024. Covington, CJEU Receives Questions on the AI Act Relating to Automated Decision Making, 24. Februar 2025: https://www.insideglobaltech.com/2025/02/24/cjeu-receives-questions-on-the-ai-act-relating-to-automated-decision-making/ ; KI-Verordnung Artikel 113: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-113

  11. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 85 — Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde: Jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, kann bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen. Die Einschränkung ist erheblich: Das Recht besteht nicht voraussetzungslos. https://artificialintelligenceact.eu/article/85/ ; https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-85

  12. Rechtssache C-159/25, Rowicz, Vorabentscheidungsersuchen eingereicht am 26. Februar 2025, ABl. C/2025/3261 vom 24. Juni 2025: Die Vorlage betrifft das polnische System der Zuweisung von Rechtssachen an Richter durch einen automatisierten Zufallsgenerator (SLPS) und fragt, ob ein Gericht als unabhängig und unparteiisch gelten kann, wenn weder der Quellcode noch die Möglichkeit, die Funktionsweise des Algorithmus zu überprüfen, noch die Möglichkeit, seine Anfälligkeit für Fehler und Manipulationen festzustellen, zur Verfügung stehen; sie beruft sich auf Artikel 47 der Grundrechtecharta und Erwägungsgrund 61 der KI-Verordnung. Zusammengefasst bei Covington (Fn. 8).